… gegründet am 31. Oktober 1986 (in der Vorlaufszeit als „FIP“ bekannt)

Die Gemeinnützigkeit wurde dem Verein wegen seiner
1. wissenschaftlichen und
2. volksbildenden Arbeit zuerkannt.

A. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Psychosoziales Forum (PSF)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins und seine Aufgaben

(1) Der Verein dient der Entwicklung und Anwendung wissenschaftlicher Psychologie im psychosozialen, -pädagogischen und -therapeutischen Bereich, soweit diese sich dort ausdrücklich nicht als Heilkunde, sondern als angewandte Psychologie versteht. Er setzt sich für eine entsprechende berufsqualifizierende Weiterbildung ein und für eine Intensivierung der psychologischen Mithilfe im öffentlichen Gesundheitswesen.

(2) Zur Verwirklichung seiner Ziele stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

  1. Vergabe und Durchführung von Forschungsvorhaben
  2. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Tagungen und Publikationen
  3. Entwicklung eines Ausbildungsgangs zur beruflichen Weiterbildung für die im weiten Sinne sozialen Berufe sowie Durchführung von Supervisionen und Schulungen.
  4. Fortbildungsveranstaltungen zur nichttherapeutischen Mitbehandlung seelischer Zusammenhänge im Arztberuf und interdisziplinäre Konferenzen zu Problemfällen im Praxisalltag
  5. Entwicklung eines Modells zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung im öffentlichen Gesundheitswesen
  6. Entwicklung einer, der Psychotherapie vorgeschalteten Beratungsform zur Durchführung von Einschätzungen und zur Entscheidungshilfe
  7. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen, Vereinen und Institutionen, die in der Forschung und unmittelbar im psychosozialen, pädagogischen und -therapeutischen Problemfeld tätig sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Arbeitskreis Morphologische Psychologie e.V.“ Sitz Köln zwecks Verwendung für die Förderung seiner als gemeinnützig anerkannten Zwecke.

§ 4 Vereinsämter

(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigt die anfallende Arbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, können hauptamtliche Kräfte und Hilfspersonal zur Bewältigung der Aufgaben eingesetzt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

 

B. MITGLIEDSCHAFT

 

§ 5 Mitgliedsarten

(1) Dem Verein gehören an:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder
  3. Vertrauensmitglieder

(2) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der ein abgeschlossenes Studium in einem sozialberuflich relevanten Fachgebiet vorweisen kann und nachweislich drei Jahre an einer Hochschule auf diesem Gebiet forschend bzw. ausbildend tätig war, oder aber in der vereinsinternen Weiterbildung zum Entwicklungstherapeuten (Psychosozialberater/Analytischer Berater/Coach) oder Bildanalytiker ausgebildet wurde. Wer die vereinsinterne Ausbildung angefangen aber noch nicht erfolgreich abgeschlossen hat, wird in der Übergangszeit als Assoziiertes Mitglied unter den Ordentlichen Mitgliedern geführt. Mit erfolgreichem Abschluss wird der Betreffende automatisch Fachmitglied.

Mitglieder, die sich darüber hinaus in einer zweijährigen Mitarbeit besonders qualifiziert und verdient gemacht haben, können zum Vertrauensmitglied ernannt werden Zu diesem Kreis zählen auch die Gründungsmitglieder.

(3) Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der dem Zweck des Vereins und seinen Aufgaben nahesteht und diese unterstützt.Wer den Verein hauptsächlich wegen seiner heilkundeunabhängigen Ausrichtung und Förderung von Beratung und Psychotherapie unterstützen möchte, kann ebenfalls außerordentliches Mitglied werden. Er nimmt in diesem Falle die Rolle eines Sponsor-Mitglieds ein. Der Verein kann ihm dafür Vorteile bei der Inanspruchnahme von Beratung und Therapie gewähren. Im Ausnahmefall kann auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung außerordentliches Mitglied werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Insbesondere auch Diplompsychologen können außerordentliche Mitglieder werden. Sie werden außerordentliche Mitglieder im Sinne einer Ehrenmitgliedschaft und gehören somit auch zu der Gruppe der Vertrauensmitglieder. Dabei ist an Diplom-Psychologen gedacht, die sich in ihrer bisherigen Arbeit von einem heilkundlichen Denken abzugrenzen versucht haben und durch ihre Fachkompetenz von besonderem Wert für den Verein und seine Zielsetzungen sind.

(5) Vertrauensmitglieder sind ordentliche Mitglieder mit besonderer Auszeichnung, oder es sind Externe, die diesen Status im Sinne einer Ehrenmitgliedschaft erworben haben (siehe Ziffer 2 u. 4). Die Ernennung zum Vertrauensmitglied erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Zwei Vorrechte erhält das Vertrauensmitglied:

Vertrauensmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden. Bei der Bestellung von wichtigen Ämtern in den Fachausschüssen sollen sie bevorzugt berücksichtigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jeder, der die Voraussetzungen zum ordentlichen Mitglied erfüllt oder den Verein als außerordentliches Mitglied unterstützen möchte, kann sich in einem formlosen, schriftlichen Antrag bewerben. Der Antrag muß alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der mitgebrachten Voraussetzungen nötig sind. Im Zweifelsfall sind Rückfragen zu stellen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitglieds
  2. durch freiwilligen Austritt
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste
  4. durch Ausschluß aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und der Rückstand noch nicht beglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 8 Beitrag

(1) Der Beitrag ist jährlich und im voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Mitglieder sollten den Vorstand ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen.

(2) Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Vertrauensmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 9 Ernennungen

(1) Der Verein kann (a) ordentliche Mitglieder nach zweijähriger, qualifizierter Mitarbeit zum Vertrauensmitglied ernennen. Hierzu kann auch ernannt werden, wer sich (b) außerhalb des Vereins in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht hat. Auch eine juristische Person oder eine Personenvereinigung kann so geehrt werden.

(2) Der Vorstand beschließt in diesen Angelegenheiten und gibt die Ernennung in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt. Der Vorstand kann auch diese Ehrungen rückgängig machen, und zwar dann, wenn sich ein solches Mitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

 

C. DIE VEREINSORGANE

 

§ 10 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. der wissenschaftliche Beirat
  3. die ständigen Fachausschüsse: „Forschung und ÖffentlichkeitsArbeit“,
    „Berufliche Weiterbildung“ und „Psychosoziale Versorgung“.
  4. die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000 DM sind für des wissenschaftlichen Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur die ordentlichen Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte und ist dabei für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen ihm die ständigen Fachausschüsse und der wissenschaftliche Beirat zur Verfügung. Die Ausschüsse helfen ihm bei der fachgerechten Umsetzung der Beschlüsse vor Ort. Die Einrichtung des Beirats erlaubt dem Vorstand eine ständige Kontrolle für seine Planungen, Ausführungen und Beschlußfassungen. Der Beirat kann ihm auch bei der öffentlichen Kommentieren von Vereinsbeschlüssen behilflich sein.

(4) Der Vorstand ist für die Bestellung der Fachausschüsse zuständig. Diese erfolgt durch Beschlußfassung über die vom Sprecher des Beirats ausgearbeiteten und zur Auswahl vorgelegten Besetzungspläne. Die Beschlußfassung des Vorstands ist an diese Vorschläge gebunden und muß zwischen ihnen jeweils als Ganzes entscheiden.

(5) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Kommissionen gebildet werden, die den Vorstand bei der Arbeit in speziellen Aufgaben unterstützen. Solche Kommissionen können, im Gegensatz zu den drei Fachausschüssen, die als Organe des Vereins gelten, jederzeit wieder aufgelöst werden. Personelle Vorschläge hierzu erarbeitet der Vorstand. Die Beschlußfassung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand muß für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in den Fachausschüssen Sorge tragen. Dazu gibt er Richtlinien aus. In allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins ist er verpflichtet, die Meinung des Beirats einzuholen. Hierzu ist der Sprecher des Beirats regelmäßig zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Ein Stimmrecht hat dieser im Vorstand nicht.

(7) Außerdem hat der Vorstand noch folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Aufstellung eines Budgets für das Geschäftsjahr; Buchführung und Aufstellung eines Jahresberichts
  3. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
  4. Beschlußfassung über Aufnahme, usschluß sowie über Ernennungen und Aberkennungen von Ehrungen

(8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Benachrichtigung und Teilnahme des Beiratssprechers ist ebenfalls in diesem Buch festzuhalten.

(9) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. In besonderen Fällen können Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthoben werden, nachdem die Mitglieder des Vereins in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Mehrheit die Enthebung beschlossen haben.

§ 12 Der wissenschaftliche Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in den wichtigsten Vereinsangelegenheiten zu beraten. Hierzu nimmt sein Sprecher oder ein von ihm bestimmter Vertreter an den Sitzungen des Vorstands teil und zwar beratend ohne Stimmrecht. Außerdem beschließt der Beirat bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 2000 DM, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

(2) Der wissenschaftliche Beirat setzt sich zusammen aus den drei Leitern der Fachausschüsse und aus höchstens drei, vom Vorstand vorgeschlagenen, die Vereinsziele besonders repräsentierenden und in der Mitgliederversammlung hinzugewählten Vertrauensmitgliedern. Der um diese Mitglieder erweiterte Beirat tritt immer nur dann zusammen, wenn es um Angelegenheiten geht, die von besonderer Bedeutung in der Öffentlichkeit sind. Der Beiratssprecher entscheidet, wenn eine solche Sitzung angezeigt ist.

(3) Das Sprecheramt liegt regelmäßig beim Leiter des Fachausschusses „Forschung und Öffentlichkeitsarbeit“. Ihm obliegt die Aufgabe, für die Entscheidung des Vorstands in der Besetzung der Ausschüsse komplette Bestellungspläne zu erarbeiten, die nach Wahl und Beschluß des Vorstands im Allgemeinen für zwei Jahre Gültigkeit erhalten.

(4) Die Sitzungen und Abstimmungen des eirats finden im Allgemeinen im Kreis der Fachausschußleiter statt. Es entscheidet hier die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Sprechers. Bei Abstimmungen im erweiterten Beirat ist die Sprecherstimme im Fall der Stimmengleichheit nicht mehrheitsbildend. Tritt also in solchen Abstimmungen, bei denen es um Angelegenheiten von besonderer Bedeutung geht Stimmengleichheit ein, so muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung in diesem Gegenstand entscheiden, nachdem sie durch den in Kenntnis gesetzten Vorstand möglichst ohne Verzug einberufen worden ist. Die Tagesordnung wird in diesem Fall vom Beiratssprecher vorbereitet, der auch in diesem Fall die Versammlung zu leiten hat.

(5) Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats werden vom Beiratssprecher schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Setzungen werden vom Sprecher geleitet oder von einem von ihm bestellten Vertreter. Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn der Sprecher und mindestens ein Fachausschußleiter anwesend sind. Bei einer erweiterten Beiratssitzung muß außerdem mindestens ein „hinzugewähltes“ Mitglied anwesend sein.

(6) Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied. Abstimmungsergebnisse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 13 Die ständigen Fachausschüsse

(1) Der Verein hat genau drei ständige Fachauschüsse. Sie benennen sich nach ihren Aufgabenbereichen: „Forschung und Öffentlichkeitsarbeit“, „Berufliche Weiterbildung“ und „Psychosoziale Versorgung“.

(2) Die Fachausschüsse unterstützen den Vorstand bei der Ausführung seiner Aufgaben. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand eingesetzt und zwar durch Beschlußfassung über die vom wissenschaftlichen Beirat eingereichten Besetzungspläne. Die Leitung der Ausschüsse sollen nur Mitglieder übernehmen, die den Status des Vertrauensmitglieds besitzen. Die Leitungsfunktionen werden über dem Besetzungsplan mitbestimmt.

(3) Die Arbeit in den Fachausschüssen erfolgt nach den vom Vorstand ausgegebenen Richtlinien. Die Leiter präzisieren diese für ihren jeweiligen Bereich und verständigen sich darüber in den Sitzungen des Beirats. Bei Unstimmigkeiten in einem Ausschuß kann der Vorstand angerufen werden und gegebenenfalls durch Beschlußfassung die Unklarheit aufheben. Alle Ausschußmitglieder müssen ordentliche oder Vertrauensmitglieder sein.

(4) Die Fachausschußmitglieder werden im Allgemeinen für zwei Jahre in ihr Amt bestellt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so entscheidet der Vorstand über die Wahl des Vertreters für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann auch ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten

(2) Die Mitgliederversammlung ist vor allem in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des Kassenberichts und ntlastung des Vorstandes
  2. Festsetzung der Beitragshöhe und der Höhe der Aufnahmegebühr
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  4. Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands
  6. Beschlußfassung über die Bildung und Besetzung von Kommissionen
  7. Wahl der Beiratserweiternden Vertrauensmitglieder

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(4) Alle 2 Jahre einmal, nach Möglichkeit im letzten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegeben Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(6) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, Bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein außerordentliches Mitglied bestimmt werden. über die Modalitäten der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse am Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahl erreicht haben.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Darin soll folgendes festgehalten werden: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Für die außerordentlicheMitgliederversammlung gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

 

D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 17 Haftpflicht

Für die bei der Vereinsarbeit entstehenden Schäden und Sachverluste in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 15 beschlossen werden.

(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende und der Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 31.10.1986 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen ist.

Köln, den 31.10.86